liegt meist unter der heutigen Landstraße und ist nur stellenweise erkennbar, so auf der Strecke nach Staffelstein, auf der Mitte zwischen Malbergweich und Sefferweich, wo die Reste des Straßenvicus sichtbar sind. Von Staffelstein über H 462,8 im Zuge der Landstraße nach NO dicht neben der Landstraße, ab 462,8 ein totes Wegestück und Banngrenze, vorbei an H 462,0, 200 Meter östlich Floß und 400 Meter an Waxbrunnen vorbei in Richtung auf dem östlichen Abhang des Dreeskopfes und Neidenbach. Wir finden Spuren der Römerstraße in den Neidenbacher Kalköfen. Die Römerstraße auf der Gemarkung Neidenbach: Von dem Neidenbacher Flurdistrikt ,,Hausbach" dicht unter Waxbrunnen, führt die Straße der Banngrenze entlang bis in die ,,Sang", Flur Balesfeld. Auf dem letzten Teil fällt auch die alte Kreisgrenze Bitburg-Prüm mit der Römerstraße zusammen. FO des Grenzsteines von Neidenbach: ,,In der Nähe der Neidenbacher Kalköfen, unmittelbar an der Römerstraße, 18 bis 20 Minuten nordöstlich Waxborn ist die Straße in einer Breite von 10 - 12 Schritte gut erkennbar, es besteht noch die untere Steinlage, keilförmig zugerichtet, Sandsteine, die mit dem breiten Teil nach oben gerichtet sind."
Bereits in der Einleitung haben wir darauf hingewiesen, dass der Hochgerichtsbezirk der Grafschaft Malberg einmalige und seltene Belege für die deutsche Rechtsgeschichte aufweist, sie sollen dargestellt werden.
Der Malberg = Mahalabergo
Die Anknüpfung an die spätrömische Provinzialverwaltung bei der Gründung fränkischer Gaue schließt sich an die antike Tradition an. Sie entspricht der Weiterführung der Zollstellen, der Pflege des Straßennetzes usw. Gerade bei der Einrichtung der fränkischen Gaue zeigt sich der Wille zur Restaurierung. Die Merowinger versuchten in ihrem Land römische Ordnung unter fränkischen Vorzeichen zu verwenden. Die römische Administration sollte so weit wie möglich wieder aufleben. Die Gaue wurden abgesteint durch Gausteine, Grabensteine, Staffelsteine. Einem solchen Gaugericht saß nach der Lex Salica als Richter ein Thunginus vor. Er war teils Vorsitzender im echten Ding der Hundertschaft, teils Gaurichter. Stätten von Gerichten, an denen die Richter selbst teilnahmen, hieß man Staffelgerichte, Mahal (Mathal), lat. ,, mallus" = Gerichtsstätte. Die Gerichtsstätte ,, mallus" hängt bei Ortsnamen eng mit der Unterwerfung unter fränkisches Recht zusammen. Der Raum der Gerichtsstätte hatte eine rechtliche Sonderstellung in der Landschaft. Die altfränkische Gerichtsverfassung mit dem Mahal als Gerichtsstätte hat sich in etwa 75 Ortsnamen erhalten. Wir finden sie am häufigsten im romanischen Teil Belgiens, in Nordfrankreich, seltener im Lande der Retuarier. Malobergo (Pactus Lagis Salice) ist eine Gerichtssitzung für alle Markgenossen im Beisein des Grafen. Hier wurden Neusiedler durch Handschlag aufgenommen. Es wurden Wittumsangelegenheiten geregelt, Grenz- und Besitzfragen wurden geklärt. Bei dieser Sitzung wurden auch Gerichtsurteile gefällt und Strafen verhängt. Jede fränkische Hundertschaft hatte eine besondere herkömmliche Dingstätte unter freiem Himmel, sie lag meist etwas erhöht auf einem Hügel. Sie war weithin sichtbar und meistens durch einen oder mehrere Bäume erkenntlich. Als im Laufe der Zeit die Siedlungsbezirke erweitert wurden, neue Höfe und Bauernstellen auf Rodungsland angelegt wurden, behielt die alte Gerichtsstätte noch lange ihre Rechtsstellung bei. Der dazugehörige Gerichtsbezirk veränderte sich also, weil er von Anfang an nicht mit festen räumlichen Grenzen abgesteckt war. So wurden die neuen Siedlungen in den Gerichtsbezirk aufgenommen. Diese Dingstätten waren den Göttern geweiht, der Dingfriede war zugleich Gottesfrieden. Der Dingplatz war mit Pflöcken und Schnüren abgegrenzt, zu Beginn der Sitzung wurde das Schweigegebot verkündet. Jedes Ding begann mit der Erklärung des Thunginus: ,,Ich gebiete Lust und verbiete Unlust." Der Thunginus war Richter und zugleich ein Volksbeamter, er kündigte das Gericht an, er sorgte für die Umhegung der Gerichtsstätte und führte den Vorsitz beim Gericht. Der Thunginus erhielt seinen Namen von seiner Tätigkeit am Hügel (thung-dong = Hügel).
Mit der Ausweitung und Durchführung der Grafschaftsverfassung erlischt das Amt des Thunginus. Das neu eingerichtete fränkische Grafschaftsgericht hat die Richter der Hundertschaft aus den Gerichtsstätten verdrängt und der Graf hat selbst die Funktionen übernommen. Die alten Gerichtsbezirke waren Unterbezirke der Grafschaft, dieser Fall liegt bei Malberg vor. Der Graf war Landrichter, bereiste seine Herrschaft und hielt an den Dingstühlen ein echtes Ding ab, so dass jährlich an jedem Dingstuhl dreimal Gericht gehalten wurde. Dieses Gericht war nun für die ganze Grafschaft zuständig, ein solches echtes Ding war Gericht unter Königsbann. Beim Grenzstein Hollenbessen fand die Gerichtssitzung unter Vorsitz des Grafen von Malberg für das Dorf Neidenbach statt (Grenzbeschreibung vom Jahre 1588).
Das Königsgericht: Stappulum regis = Staffelstein
Die Franken haben ein besonderes Gerichtsverfahren in ihrem Königsgericht ausgebildet. Das Königsgericht, ad stapulum regis, war in der Beurteilung materieller Rechtsfragen und in anderen Verfahren nicht an das übliche Volksgericht gebunden, es konnte ganz neue Rechtswege eingehen. Wurde beim König eine Beschwerde über eine Rechtsverletzung angebracht, so wurde der Beklagte durch einen Indikatus vors Königsgericht zitiert. Nur der König hatte die lnquisitionsgewalt. Jedoch überließ er im Laufe der Zeit dem Fiskus, Klöstern und Grafen das lnquisitionsrecht, kraft dessen sie bei jedem Gericht die lnquisition verlangen konnten. Die lnquisition erfolgte durch Umfrage beim Ding. Der Gerichtsplatz lag um einen Staffelstein, wir finden seinen Standort auf der Karte vom Jahre 1680 eingezeichnet. Der Staffelstein und auch die anderen Grenzsteine standen mitten auf der Römerstraße. Am Staffelstein konnten die missi regis (Vertreter des Königs, Grafen, Äbte, Pröpste usw.) Königsgericht halten. In der Lex Salica und der Lex Ribuaria findet sich für die Gerichtsstelle folgender Text: ,,Der Eid ad stafflo regis in circulo et in colore"; deutsch: der Eid am Staffelstein des Königs im gehaselten Ring. Auch bei anderen germanischen Stämmen war der Gerichtsplatz durch einen Haselring abgesteckt. Nach der Vorstellung der Germanen besitzt die Hasel magische Kräfte, die alles Böse und alle Gefahren abwehren kann. Unser Staffelstein war auch Grenzstein zwischen den Hochgerichten der Grafschaft Malberg und der Grafschaft Vianden. Der Staffelstein wird auch in der Grenzbeschreibung der Grafschaft Vianden erwähnt. Der Text lautet: ,,dann auf eine leichte Anhöhe treffend, genannt ,Staffelstein', welche bemerkbar und mit einem Kreuz darauf gekennzeichnet ist, genau wie der Gravenstein, man zu umkreisen begonnen hat, und wo auch noch ein anderes Burgunder Kreuz zu bemerken ist. Die Burgunder Philipp der Gute, Karl der Kühne und Maria von Burgund waren von 1416 bis 1482 die Herren des Bitburger Landes. Die Grafen von Vianden wurden bald Vasallen der Burgunder, das Burgunder Kreuz auf dem Stein zeigt uns die Hochgerichtsbarkeit der Grafen von Vianden an und ist wohl in dieser Burgunderzeit am Staffelstein angebracht worden. Der Staffelstein ist ferner noch zweimal urkundlich belegt, erstens in der Grenzbeschreibung der Grafschaft Malberg vom Jahre 1588, zweitens in den Prozeßakten von Luxemburg im Jahre 1680. In alten Urkunden ist ein zweiter Staffelstein erwähnt: Bitburg direkter Weg NW über Rittersdorf und Weiler zum Steifelstein im Zuge der modernen Landstraße Bitburg-Oberweiler-Waxweiler. Auch in Mettendorf stand ein Staffelstein, er ist durch folgende Flurnamen belegt: Staffelkreuz, Staffelkreuz am Staffelberg, Flur auf Staffelsgracht. Am Staffelkreuz hat es immer gespukt, es tanzten dort lrrlichter wie an der Enz. Einen dritten Staffelstein finden wir auf der Anhöhe zwischen Junglinster und der Stadt Luxemburg. Wie schon dargestellt, hatte jede Grafschaft einen solchen Dingstuhl, einen Königsstuhl, einen Staffelstein. Die meisten dieser Staffelsteine standen bis in die Zeit der Französischen Revolution, wo energisch mit den Dokumenten der Feudalzeit aufgeräumt wurde. Unsere Grenzsteine auf der Römerstraße könnten auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straße entfernt worden sein.
- Rechtsprechung des Königs: Die Trierer benutzen nicht die Straße von Kemen oder ,,alta strata", sondern verlassen sie am Grenzstein Staffelstein und nehmen den Weg, wie er hier eingezeichnet ist, bis zum mit MS bezeichneten Grenzstein und erreichen die Straße wieder am Grenzstein ,,hollenbessen". Durch diese Aktion verliert der König mehr als 1000 Tagwerk Boden. (Acta Luxemburg III 41 1680)
- Die Trierer beanspruchen dieses Gebiet für ihre Rechtsprechung wegen eines Streites zwischen der Grafschaft Malberg und dem Ritter von Dronden Theis (einem Trierer Untertan), der mit seinen Pferden Schaden in den Feldern verursacht hatte.
- Der Gerichtsstein - Grenzstein -, ein Meilstein auf der Römerstraße, genannt ,,hollen bessen"
Laut Prozessakten vor dem Hochgericht des Herzogtums Luxemburg und laut Beschreibung der Grenze der Hochgerichtsbarkeit der Grafschaft Malberg (1588) war der Stein ,,hollenbessen" der Gerichtsplatz für die Gemarkung Neidenbach: ,,Da hait unser gnediger Herr zu Malbergh hoff und Gericht zu Nydenbach." Nach der Handskizze der Karta (Acta Luxemburg III, 41 Anno 1680) liegen die Grenzsteine der Grafschaft Malberg und Kurtriers mitten auf der alta Strada - Römerstraße -. Die Grenzsteine Egelmar, Staffelstein, hollen bessen und Hasselstein sind als Grenzsteine zugleich auch wichtige Belege für die Hochgerichtsbarkeit. Im 17. Jahrhundert war der Bestand des Herzogtums Luxemburg sehr in Frage gestellt. Frankreich (1634 - 1668) und Spanien waren abwechselnd die Landsherren. Unter der Rechtsprechung des Königs Karl II. (1665 - 1700) von Spanien wurde Luxemburg und das Bitburger Land hart verwaltet. Landesherr des Kurstaates Trier war Johann Hugo von Orsbeck (1676 - 1711), ein harter Gegner Ludwigs XIV. Die beigefügte Karte zeigt uns einen Grenzstreifen und 1000 Tagewerk Boden. Er kann als echter Beleg für die Landgier Ludwigs XIV. angesehen werden.
Der Name des Grenzsteines ,,hollen bessen" ist ein Flurname: holle, hollen, uf der hollen, ist ein leichter Geländeeinschnitt, eine kleine Schlucht. Die Wortsilbe ,bessen' hat wohl eine mythologische Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gerichtsplatz. In den Gerichtsakten vom Jahre 1680 finden wir folgende Aussage: ,,Ad 6 et 7. Sagt wahr sein, dass die Gericht zu Malbergh ir Hochgericht folgender gestalt ausgehen nemlich von Marken zu Marken, die sie zeyghen bitz an ein orth, den sie nennen den Hollen Besen, also do entpfangen die Malburgische Nachparn zu Niedenbach gesessen den weisthumb, und fürhen von Malzeichen zu Malzeichen, als weith ir bahn gehet, bitz uff den Wasserfall, an welchem Orth die Malburgische Scheffen, den weisthumb wiederum entpfahen, und vorther ire marcken erderen, inn solchen bezirck seie das Dorff Niedenbach begriffen, wahr seie es aber, dass vor drey oder vier Jahren, er Zeugh gesehen, dass ettliche Malburgische mit den Nachparn von Niedenbach obglt. bezirck vom Hollen Besen bitz uff den Wasserfall ausgangen, wie seinthero noch einmals geschehen, aber vor der Zeith hab er solches nhic mehr gesehen, hinwieder aber halten es die Trierische Nachparn zu Niedenbach dervordasss der gantzer bezirck ihres Bahns zwuschen Malburgh und Kilburgh gemein seie, ohne soviel, dass jeder seine vogteien und Gütter wisse, seien aber keine Malzeichen, die sunsten die Obrigkeith oder Hocheith zwuschen Kilburgh und Malbergh entscheiden, davon ime bewusst."
Quellenangabe: Festschrift 800-Jahr-Feier der Gemeinde Neidenbach 1977
